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Ärzte können einen ungewollten Arzneimittelaustausch durch die Apotheke verhindern, indem sie auf dem Rezept das Aut-idem-Kreuz setzen. Wichtig ist das bei Krankheiten wie z. B. der Epilepsie, die sich durch den Austausch des verordneten Präparates gegen ein wirkstoffgleiches Präparat verschlechtern können.
2002 wurde die Aut-idem-Regelung eingeführt, um die Arzneimittelausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken, ohne die Therapiefreiheit des Arztes zu beeinträchtigen (Aut idem (lat.): „Oder das Gleiche“). Die Regelung sieht vor, dass der Apotheker Arzneimittel immer dann durch ein preiswertes Präparat ersetzen muss, wenn der Arzt nicht im unteren Preisdrittel verordnet hat und der Austausch nicht durch ein entsprechendes Kreuz auf dem Rezeptformular ausgeschlossen wurde oder die Verordnung nur eine Wirkstoffbezeichnung, aber keinen Präparatenamen enthält.1
Ärzte können einen ungewollten Arzneimittelaustausch in der Apotheke verhindern, wenn sie bei der Verordnung den Austausch des Präparates durch Setzen des „Aut-idem“-Kreuzes untersagen.
Viele Ärzte sind jedoch unsicher und befürchten dadurch Nachteile wie Regressforderungen oder die Unannehmlichkeiten einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Diese Ängste sind häufig unbegründet. Vielmehr gibt es Krankheiten, bei denen eine Arzneimittelsubstitution bekanntermaßen zu einer Verschlechterung führen kann, so dass sie möglichst vermieden werden sollte. Ein Beispiel hierfür ist die Epilepsie: Es hat sich gezeigt, dass eine Substitution die Patienten verunsichern, die Adhärenz beeinträchtigen und auch das Anfallsrisiko erhöhen kann.2 Experten empfehlen daher, die Substitution in der Epilepsietherapie zu unterbinden.3
Lesen Sie dazu unseren Beitrag „Aut-idem: Ihr Kreuz für Epilepsiepatienten“
Zur Arzneimittelsubstitution bei Parkinson lesen Sie unseren Beitrag „Parkinson: Aut-idem und Parallelimporte“
Ärzte sollen ihre Patienten fragen, ob sie ein anderes als das vom Arzt verordnete Medikament in der Apotheke erhalten haben. Das kann passieren, wenn der Apotheker einen Rabattvertrag bedient oder mit einem kostengünstigen Arzneimittel substituiert hat.
Neben dem Patienten sollte durch den Facharzt auch der zuständige Hausarzt über die Gefahren einer Medikamentenumstellung in Folgeverordnungen informiert werden - zum Wohle der Patienten.
So können Ärzte die ungewollte Arzneimittelsubstitution für ihre Patienten verhindern:
1. Online verfügbar unter https://www.aerzteblatt.de/archiv/32253/Aut-idem-Therapiehoheit-bleibt-beim-Arzt. Zugriff am 21.04.2021.
2 Lang JD et al. Switching the manufacturer of antiepileptic drugs is associated with higher risk of seizures: A nationwide study of prescription data in Germany. Ann Neuro 2018;84:918–925
3 Hamer H. et al. DGFE. Stellungnahme Herstellerwechsel bei Antikonvulsiva. Online verfügbar unter: https://dgn.org/wp-content/uploads/2019/01/Stellungnahme_Herstellerwechsel__2019_FINAL-.pdf . Zugriff am 23.04.2021.
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